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Malerarbeiten im Treppenhaus und im Flur des eigenen Hauses sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, sondern Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen, für die ausschließlich die Steuerermäßigung für Handwerksleistungen in Anspruch genommen werden kann. Auch wenn der Höchstbetrag hier bereits durch andere Aufwendungen für Handwerkerleistungen voll ausgeschöpft wird, ist es nicht möglich, dafür einen noch nicht ausgeschöpften Höchstbetrag der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.