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Besteht die Absicht, eine Immobilie zu vermieten, dann können die Aufwendungen auch während des Leerstands als Werbungskosten abgezogen werden. Das gilt aber nur dann, wenn diese Absicht auch objektiv nachweisbar ist - der Eigentümer trägt die Nachweispflicht. Dafür eignen sich insbesondere Zeitungsanzeigen oder die Einschaltung eines Immobilienmaklers.
Hat der Vermieter dies nach mehr als einem Jahr Leerstand immer noch nicht in die Wege geleitet, dann ist nicht mehr von einer Vermietungsabsicht auszugehen, wie das Hessische Finanzgericht meint. Dass der Vermieter bei einer privaten Veranstaltung eher zufällig Mietinteressenten gefunden hat, genügt nicht. Entsprechend darf er daher auch die Kosten für die Renovierung nach dem Auszug des vorherigen Mieters nicht mehr als Werbungskosten geltend machen.