Meldungen & News
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs angeschlossen: Ein Grundsteuererlass kommt nicht nur bei atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen in Betracht, sondern auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur.