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Aufwendungen für eine teilweise Überdachung eines innen liegenden Balkons im Dachgeschoss sind als nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes zu beurteilen, wenn dadurch zusätzlicher umbauter Raum entsteht. Dabei spielen die Ausmaße des zusätzlich gewonnen Raums keine Rolle. Werden neben den Erweiterungsmaßnahmen auch Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, gelten die insgesamt aufgewendeten Kosten als nachträgliche Herstellungskosten. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass die Erweiterungs- und die Instandsetzungsmaßnahme bautechnisch ineinander greifen.