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Das Gesetz begünstigt die Herstellung oder Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung. Die Eigenheimzulage wird für das Jahr der Anschaffung und die folgenden sieben Jahre für jedes Kalenderjahr gewährt, indem Sie die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzen oder einem nahen Angehörigen überlassen. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein auch erfüllt, wenn Sie eine Wohnung erwerben und diese durch einen Wanddurchbruch mit einer Wohnung verbinden, die sich bereits in Ihrem Eigentum befindet.
Die Verbindung der beiden Wohnungen ändert am Fördertatbestand der Anschaffung der zweiten Wohnung und der Eigennutzung dieser Wohnung nichts. Zudem geht die Wohnungseigenschaft der neu erworbenen Wohnung durch die Verbindung mit der bereits vorhandenen Wohnung nicht verloren. Diese Maßnahme ist unschädlich und ändert nichts daran, dass Sie ab dem Zeitpunkt der Nutzung der angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken einen Anspruch auf Bewilligung der Eigenheimzulage haben.