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Für die Gewährung der Kinderzulage als Teil der Eigenheimzulage wird vorausgesetzt, dass das Kind zum inländischen Haushalt der anspruchsberechtigten Eltern gehört oder gehört hat. Das ist nicht der Fall, wenn die erworbene und geförderte Wohnung einem Kind zur unentgeltlich Nutzung überlassen wird. Damit geht nämlich die Zugehörigkeit dieses Kindes zu Ihrem Haushalt im Förderzeitraum verloren, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Kinderzulage nicht vorliegen.