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Kaufen Sie sich eine Wohnung, steht Ihnen für jedes Kind, das im Zeitpunkt der Anschaffung zu Ihrem Haushalt gehört, Baukindergeld zu. Das Kind muss aber nicht mehr beim Bezug der Wohnung zu Ihrem Haushalt gehören. Diese für Familien positive Entscheidung hat der Bundesfinanzhof getroffen (Aktenzeichen: X R 135/97). Eine weitere Bedingung für den Anspruch auf Baukindergeld ist aber, dass die Haushaltszugehörigkeit des Kindes bei der Wohnungsanschaffung auf Dauer angelegt war und die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Baukindergeld erfüllt sind.
Mit der Gewährung des Baukindergeldes soll unter anderem berücksichtigt werden, dass durch die Kinder im Zeitpunkt der Wohnungsanschaffung ein erhöhter Wohnraumbedarf besteht. Deshalb ist allein der Zeitpunkt der Anschaffung und nicht des Einzuges entscheidend.