Jobs & Karriere E-Mail 0231/91 23 33 - 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Instagram Twitter

Investitionsabzugsbetrag bei wesentlicher Betriebserweiterung

Anders als bei der Neugründung ist bei einer wesentlichen Betriebserweiterung auch kurz nach der Gründung keine besondere Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht notwendig.

Bei einer wesentlichen Betriebserweiterung ist keine besondere Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht für die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags notwendig. Auch wenn der Betrieb erst kurz zuvor gegründet wurde und bisher kaum Umsätze erzielt hat, sieht das Finanzgericht Rheinland-Pfalz keinen Grund, die strengeren Prüfungsmaßstäbe anzuwenden, die bei der Neugründung eines Betriebs anzuwenden sind.

 
[mmk]
 
StBV Logo
StBK Logo
Logo - Digitale Kanzlei DATEV
DATEV Logo
suf-dtmd 2024-03-29 wid-57 drtm-bns 2024-03-29