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Anders als bei der Einkommensteuer hält der Bundesfinanzhof die Erstattungszinsen bei der Körperschaftsteuer grundsätzlich für steuerpflichtig. Das Urteil, mit dem der Bundesfinanzhof die Erstattungszinsen bei der Einkommensteuer für nicht steuerbar erklärt hat, sei nicht auf Kapitalgesellschaften übertragbar, weil sie über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen. Dem Vernehmen nach will der Kläger nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen, auch wenn der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss die Ansicht vertritt, dass der Gesetzgeber nicht zu einer rechtsformneutralen Ausgestaltung der Besteuerungsvorschriften verpflichtet sei.