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In Bezug auf die Ansparrücklage hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch eine GmbH & Co. KG Existenzgründer im Sinne der alten Vorschrift sein kann und damit die besseren Bedingungen für eine Ansparrücklage in Anspruch nehmen durfte. Voraussetzung ist allerdings, dass an der Komplementär-GmbH nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen für Existenzgründer erfüllen. Damit werden nun alle Rechtsformen im Prinzip gleichgestellt, selbst wenn die Ansparrücklage mittlerweile durch den Investitionsabzugsbetrag ersetzt wurde.