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Die 1 %-Grenze für Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, oberhalb der der Veräußerungsgewinn beim Verkauf der Anteile zu den Gewerbeeinnahmen zählt, hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß. Dem Kläger bleibt nun noch die Möglichkeit, beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde einzureichen, auch wenn die Erfolgsaussichten eher durchwachsen sind.