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Auch wenn der Bundesfinanzhof den Anscheinsbeweis für die private Nutzung eines Dienstwagens in seiner jüngeren Rechtsprechung deutlich abgeschwächt hat, können sich Betriebsprüfer trotzdem noch auf bestimmte Erfahrungssätze stützen. Das Finanzgericht Münster hat daher entschieden, dass die private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zu versteuern ist, wenn feststeht, dass zumindest für gelegentliche Fahrten eine Nutzung erlaubt war.
Die Behauptung, der Dienstwagen sei tatsächlich nicht für Privatfahrten genutzt worden, genügt dann allein nicht mehr, um die Anwendung der 1 %-Regelung zu vermeiden. Auch den Einwand des Geschäftsführers, dass er privat das Fahrzeug seiner Frau oder das Motorrad seines Sohnes nutze, ließ das Gericht nicht gelten, weil diese Fahrzeuge nicht zu seiner freien Verfügung standen.