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Zum Jahreswechsel ist das Zollkodexanpassungsgesetz in Kraft getreten. Lange hatte es aber so ausgesehen, als ob dieses Gesetzesvorhaben nicht mehr rechtzeitig vor dem Jahresende abgeschlossen werden könnte, denn der Bundesrat hatte zu dem Gesetz eine lange Liste mit Änderungswünschen vorgelegt und wollte zu deren Durchsetzung das Gesetz eigentlich in den Vermittlungsausschuss schicken. Dass es kurz vor Weihnachten doch noch zu einer Zustimmung des Bundesrats kam, liegt daran, dass die Bundesregierung erklärt hat, die Wünsche des Bundesrats in einem separaten Änderungsgesetz kurz nach dem Jahreswechsel umzusetzen.
Jetzt ist es soweit, dass dieses Versprechen eingelöst werden soll. Das Bundesfinanzministerium hat nämlich im Februar den Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vorgelegt. Der Inhalt des Gesetzes ist ähnlich sperrig wie sein Name und greift noch nicht einmal alle Wünsche des Bundesrats auf.
Ob sich für das jetzt vorgelegte Gesetz in der Praxis noch ein griffigerer Name findet, muss sich zeigen. Unter den Vorschlägen finden sich unter anderem "Jahressteuergesetz 2016" (was angesichts weiterer zu erwartender Steueränderungsgesetze in diesem Jahr wenig passend ist) und "Zollkodexanpassungsgesetz 2.0". Wie auch immer das Gesetz genannt wird, es soll jedenfalls schon bald zusammen mit anderen Steueränderungsgesetzen vom Kabinett verabschiedet werden. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist allerdings erst für den Herbst geplant. Momentan sieht das Gesetz folgende wesentlichen Änderungen im Steuerrecht vor, die größtenteils ab 2016 gelten sollen:
Investitionsabzugsbetrag: Mit dem Investitionsabzugsbetrag können kleinere Unternehmen das Abschreibungsvolumen für eine geplante Investition vorziehen. Bisher war dafür aber bei der Beantragung unter anderem die Angabe der Funktion des Wirtschaftsguts notwendig, das angeschafft oder hergestellt werden sollte. In der Praxis hat das regelmäßig zu Problemen geführt, wenn dem Finanzamt die Angabe zu ungenau war oder das später angeschaffte Wirtschaftsgut nach Ansicht des Finanzamts nicht zu der Funktionsangabe passte. Daher wird diese Vorgabe ersatzlos gestrichen. Künftig können Abzugsbeträge bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 Euro ohne weitere Angaben in Anspruch genommen werden. Im Gegenzug müssen der Abzugsbetrag sowie die sonstigen Meldungen nach einem standardisierten Verfahren elektronisch übermittelt werden.
Konzernklausel: Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen führt normalerweise ab einem bestimmten Umfang zum Untergang des verbleibenden Verlustvortrags. Damit Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns nicht unnötig erschwert werden, gibt es von dieser Verlustabzugsbeschränkung aber eine Ausnahme, wenn die Übertragung vollständig innerhalb des Konzerns stattfindet. Diese Konzernklausel wird nun rückwirkend zum 1. Januar 2010 erweitert auf Konstellationen, die von der bisherigen Formulierung noch nicht abgedeckt waren. Unter anderem werden nun Personenhandelsgesellschaften als Konzernträger zugelassen.
Einbringungstatbestände: Rückwirkend zum 1. Januar 2015 werden verschiedene Steuergestaltungen im Zusammenhang mit Einbringungen ausgehebelt. Eine steuerneutrale Umstrukturierung ohne Aufdeckung von stillen Reserven ist dann nur noch möglich, wenn die neben neuen Gesellschaftsanteilen gewährten sonstigen Gegenleistungen nicht mehr als 25 % des Buchwerts der eingebrachten Wirtschaftsgüter oder nicht mehr als 300.000 Euro ausmachen. Werden diese Grenzen überschritten, kommt es zu einer anteiligen Aufdeckung der stillen Reserven.
Elektrofahrzeuge: Zur Privatnutzung von betrieblichen Elektro-oder Hybridfahrzeugen gibt es eine Klarstellung, die einer nicht gewollten Auslegung der Vorschrift vorbeugen soll. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode ist zur Ermittlung des Entnahmewerts für die Privatnutzung die anteilige AfA um die pauschale Minderung für das Batteriesystem zu reduzieren, sofern das Batteriesystem nicht gemietet wurde.
Kapitalerträge: Banken werden nun gesetzlich dazu verpflichtet, die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bei der Abgeltungsteuer anzuwenden. Damit wird einem Urteil des Bundesfinanzhofs entgegengewirkt, das zu einer uneinheitlichen Anwendung der Steuererhebung führen könnte. Hat ein Anleger eine andere Rechtsauffassung, muss er dies also künftig immer mit dem Finanzamt ausfechten. Außerdem können künftig nur noch unbeschränkt steuerpflichtige Anleger einen Freistellungsauftrag stellen. Eine frühere Änderung hatte hier zu einer nicht gewollten Ausweitung auf beschränkt Steuerpflichtige geführt.
Inlandsbegriff: Der ertragsteuerliche Inlandsbegriff wird ausgeweitet auf sämtliche aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ableitbare Besteuerungsrechte. Damit werden neben der Off-Shore-Energieerzeugung nun auch die gewerbliche Fischzucht, die Ausbeutung von Bodenschätzen und andere gewerbliche Aktivitäten im Deutschland zustehenden Bereich der Hochsee von der unbeschränkten Steuerpflicht erfasst.
Erbschaftsteuer: Der Erbe oder Beschenkte muss künftig bei der Meldung auch die Steueridentifikationsnummern der am Erwerb beteiligten Personen angeben. Für Vermögensverwahrer und -verwalter, Versicherungen sowie Gerichte, Behörden und Notare erfolgt eine entsprechende Anpassung. Außerdem werden bei einer Schenkung unter Lebenden künftig sowohl Schenker als auch Beschenkter durchgehend Verfahrensbeteiligte im Feststellungsverfahren sein, und zwar auch dann, wenn der Schenker die Schenkungsteuer übernimmt.
Sonstige Änderungen: Das Gesetz enthält noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen, die von redaktionellen Anpassungen bis zu umfassenden Änderungen für spezielle Konstellationen reichen. So wird - verbunden mit weiteren Änderungen für Unterstützungskassen - das Teileinkünfteverfahren für Gewinnanteile aus Unterstützungskassen ausgeschlossen. Bei der immer noch nicht eingeführten Wirtschaftsidentifikationsnummer gibt es erneut eine Änderung. Die Grunderwerbsteuerpflicht nach einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands wird wieder abhängig von der Gesellschaftsform ermittelt. Auch im Bewertungsrecht gibt es einige Änderungen.
Der Gesetzentwurf gibt auch gleich einen Ausblick auf weitere Änderungen im Steuerrecht, die für dieses Jahr geplant sind oder sich noch in der Prüfung befinden. Damit soll weiteren Wünschen der Bundesländer entsprochen werden, die mit dem aktuellen Gesetz noch nicht abgearbeitet wurden. Drei weitere Änderungspakete sind demnach bereits in Vorbereitung:
Investmentbesteuerung: Im Sommer will das Ministerium den Entwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vorlegen. Darin soll auch die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzanteilen neu geregelt werden.
Hybride Gestaltungen: Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe befasst sich seit Januar mit Maßnahmen zur Neutralisierung der Effekte hybrider Steuergestaltungen. Ein Zeitplan für ein Gesetzgebungsverfahren gibt es hier aber noch nicht.
Modernisierung: Im Rahmen von Überlegungen zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen verschiedene Vorschläge des Bundesrats umgesetzt oder zumindest geprüft werden. Dazu gehört ein Prüfrecht der Kommunen bei der Gewerbesteuer, ein größerer Einfluss der Länder auf den Erhebungssektor sowie eine Selbstveranlagung bei der Steuerfestsetzung. Auch zu diesem Paket gibt es noch keinen Zeitplan.
Nicht alle Wünsche des Bundesrats hat das Bundesfinanzministerium aber akzeptiert. Insbesondere die gewünschte Änderung bei der Bewertung von Sachbezügen sieht die Regierung kritisch. Damit gilt die Freigrenze von 44 Euro für Sachbezüge auch weiterhin bei der Gewährung von Gutscheinen.