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Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos auf die unmittelbare Entlohnung zu Gunsten von später vergüteter Freizeit, dann verträgt sich das nicht mit dem Aufgabenbild des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Gutschrift während der Ansparphase nicht in Zeiteinheiten, sondern als Wertguthaben erfolgt. Die für das Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto gebildeten Rückstellungen führen daher auch dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zeitgleich die Auszahlung des laufenden Geschäftsführergehalts um diesen Betrag reduziert wird. Der Bundesfinanzhof wendet hier eine geschäftsfallbezogene statt einer handelsbilanziellen Betrachtungsweise an und folgt der Tradition seiner Rechtsprechung zu Zuschlägen für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für Gesellschafter-Geschäftsführer, die in der Regel ebenfalls als verdeckte Gewinnausschüttung gelten.