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Aufwendungen eines GmbH-Gesellschafters aus einer Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Vermeidung der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft für die GmbH führen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Gesellschaft. Dass sich die GmbH in einer finanziellen Krise befindet, ändert an der steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen nichts. Für den Bundesfinanzhof steht fest, dass die Einlage zur Vermeidung der Haftung als Bürge kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ist, weil die Ausstattung einer GmbH mit Eigenkapital im Gesellschaftsrecht vorgesehen ist. Mit dieser Entscheidung führt der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen eines Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen nach der Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts im Sinn der Betroffenen fort.