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Fehlgeschlagene Vorgesellschaft nicht körperschaftsteuerpflichtig

Unterbleibt die Eintragung im Handelsregister, ist die Vorgesellschaft als Personengesellschaft steuerpflichtig.

Eine GmbH-Vorgesellschaft, die später nicht als GmbH eingetragen wird, ist nicht körperschaftsteuerpflichtig. Sie wird dann als Personengesellschaft besteuert, und auch ein geplantes Organschaftsverhältnis wirkt sich steuerlich nicht aus.

 
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