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Gemäß dem Gesetz darf eine Rückstellung für Pensionsverpflichtungen nicht gebildet werden, wenn die Pensionszusage Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht. Das ist für alle Gewinntantiemen der Fall, die nach Erteilung der Pensionszusage entstehen, und nicht nur für die Tantiemen, die erst nach dem jeweiligen Bilanzstichtag entstehen.