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Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer entgegen einem ausdrücklichen Verbot im Anstellungsvertrag den Firmen-Pkw auch für private Fahrten, dann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Deren Höhe richtet sich dabei nicht nach der 1 %-Regel, sondern nach dem zwischen fremden üblichen Entgelt für eine vergleichbare Nutzungsüberlassung.