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Die personelle Verflechtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer GmbH ist auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GbR, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist, zwar von der GbR nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, aufgrund seiner beherrschenden Stellung in der GmbH aber bewirken kann, dass aufseiten der GmbH nicht er selbst als deren Vertreter auftritt. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil einmal mehr hinterfragt, wie die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der Beherrschung der Geschäfte des täglichen Lebens bei Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft liegen. Im entsprechenden Fall war die Person, die das Besitzunternehmen (GbR) tatsächlich beherrschte, auch in der Lage, in der Betriebsgesellschaft (GmbH) ihren Willen durchzusetzen - unabhängig von einem eventuellen Verbot des Selbstkontrahierens. Die personelle Verflechtung hatte schließlich zur Folge, dass keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb.