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Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 wurde klargestellt, dass es bei Prüfung der Rentenversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Verhältnisse bei der Gesellschaft und nicht auf das Innenverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft ankommt. Für den Kommanditisten einer GmbH & Co. KG, der Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer ist, bedeutet dies, dass es zur Beurteilung der Rentenversicherungspflicht allein auf die Außenverhältnisse der KG ankommt. Ist die KG für mehrere Auftraggeber tätig, so unterliegt der Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH nicht der Versicherungspflicht. Es ist unerheblich, ob die GmbH neben der Geschäftsführung noch andere Leistungen erbringt.