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Gewährt eine GmbH, die ständig erheblichen Bedarf an kurz- und mittelfristigen Anlagemöglichkeiten für ihre flüssigen Mittel hat, ihrem beherrschenden Gesellschafter ein abgesichertes Darlehen in Höhe eines zur Aufrechterhaltung ihrer eigentlichen unternehmerischen Tätigkeit offensichtlich nicht benötigten Teils ihrer flüssigen Mittel, zu einem um 0,7 % über der banküblichen Verzinsung entsprechender Festgeldanlagen liegenden Zinssatz, so liegt keine zum Nachteil der Gesellschaft unangemessen niedrige Verzinsung und somit keine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter vor.