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Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Frage der Selbstständigkeit eines GmbH-Geschäftsführers aufgegeben. Bisher wurde die Selbstständigkeit vor allen Dingen mit dem Argument verneint, dass ein Geschäftsführer ein Organ der Kapitalgesellschaft und damit den Weisungen der Gesellschafterversammlung unterworfen ist.
Unter Berücksichtigung des EU-Rechts und der Rechtsprechung des EuGH ist diese kategorische Auffassung jedoch überholt. Danach ist zwischen der Organstellung und dem zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis des GmbH-Geschäftsführers zu unterscheiden. Die mit dem Amt des Geschäftsführers verbundene Organstellung schließt einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch nicht grundsätzlich aus. Maßgeblich ist die Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses, des entsprechenden Vertrags und der Frage, inwieweit der Geschäftsführer den Weisungen der Gesellschafter unterworfen ist.
Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Frage der Selbstständigkeit jeweils an den Umständen des Einzelfalls zu klären. Für die Selbstständigkeit spricht es, wenn der GmbH-Geschäftsführer Zeit, Umfang und Ort der Tätigkeit nach eigenem Ermessen bestimmen kann und nicht durch Vereinbarung an Vorschriften der Gesellschaft gebunden ist. Anhaltspunkte gegen die Selbstständigkeit sind Urlaubsansprüche, die Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall oder sonstige Sozialleistungen.
Als Folge der selbstständigen Tätigkeit kann der Geschäftsführer Rechnungen für seine Leistung an die GmbH stellen und im Gegenzug für Aufwendungen uneingeschränkt den Vorsteuerabzug geltend machen. Dadurch wird erstmals der Vorsteuerabzug möglich für Aufwendungen, die sonst allenfalls bei der Einkommensteuer als Werbungskosten steuermindernd wirken. Somit ist die Selbstständigkeit des Geschäftsführers nicht nur eine akademische Frage. Letztendlich ist jedoch aufgrund der hohen Anforderungen des Bundesfinanzhofs davon auszugehen, dass ein selbstständiger GmbH-Geschäftsführer die Ausnahme bleiben wird.