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Sozialversicherungspflicht von Geschäftsführern

Eine Reihe von Kriterien regelt die Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern.

Ein Geschäftsführer ist sozialversicherungspflichtig, wenn

er in den Betrieb wie ein fremder Geschäftsführer eingegliedert ist,

an ihn ein angemessenes Gehalt gezahlt wird,

er ohne maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH ist.

Zum letzten Punkt bestehen folgende Grundsätze: Mit einem Stimmrecht von 50% ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer in jedem Fall Unternehmer und nicht sozialversicherungspflichtig. Hat er weniger als 50% der Stimmrechte, so kann er Unternehmer sein, wenn er allein über das notwendige Know-how verfügt. Der Geschäftsführer kann mit seinem Fachwissen die Gesellschaft beherrschen, so dass ohne seine Mitwirkung in dem Unternehmen keine Entscheidungen getroffen werden können. Eine Haftung spielt keine Rolle; denn in jedem Fall trägt ein GmbH-Geschäftsführer persönlich kein Unternehmerrisiko!

 
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