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Auch wenn in erster Linie die Arbeitgeber die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) umsetzen müssen, hat die "elektronische Lohnsteuerkarte" doch ebenso Folgen für Arbeitnehmer. Insbesondere die Prüfung der ELStAM auf Korrektheit und eine mögliche Korrektur durch das Finanzamt kann nur der Arbeitnehmer vornehmen. Die folgenden Punkte sollten Arbeitnehmer in diesem Jahr beachten:
Papierverfahren: Solange der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug noch nach dem Papierverfahren vornimmt, ändert sich für die Arbeitnehmer erst einmal nicht viel. Ändern sich die Lebensverhältnisse, können Sie nach wie vor beim Finanzamt eine Änderung der Einträge auf der Lohnsteuerkarte oder der Ersatzbescheinigung beantragen. Wie bisher sind die Arbeitnehmer sogar verpflichtet, beim Finanzamt eine Änderung zu melden, wenn die eingetragene Steuerklasse oder die Zahl der Kinderfreibeträge günstiger als die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres 2013 sind.
Korrektur der ELStAM: Stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber ELStAM bereit, die nach Auffassung des Arbeitnehmers unzutreffend sind, kann er bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Berichtigung der ELStAM beantragen. Zur Erleichterung der Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Finanzamt kann der Arbeitnehmer den Vordruck "Antrag auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)" verwenden, der im Internetangebot der obersten Finanzbehörden in der Rubrik Formularcenter/Formularkatalog/Steuerformulare/Lohnsteuer zum Abruf bereit steht. Wenn der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch macht, bis zur Korrektur weiterhin die alten Lohnsteuerabzugsmerkmale aus den Papierbescheinigungen anzuwenden, braucht er dazu die Zustimmung des Arbeitnehmers.
Abrufsperre: Nicht alle Fehler in den ELStAM kann das Finanzamt sofort berichtigen. Basiert der Fehler auf fehlerhaften Meldedaten beim Einwohnermeldeamt, wird das Finanzamt in der Regel den ELStAM-Abruf durch den Arbeitgeber sperren und dem Arbeitnehmer stattdessen eine "Besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug" ausstellen. Nachdem die Sperrung wieder aufgehoben wird, bekommt der Arbeitnehmer eine entsprechende Mitteilung von seinem Finanzamt. Wenn die Sperrung erst nach dem ersten Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber erfolgt, erhält der Arbeitgeber ebenfalls automatisch eine elektronische Mitteilung, sobald die geänderten ELStAM verfügbar sind. Hat das Finanzamt die Sperrung dagegen vor dem ersten Abruf durch den Arbeitgeber veranlasst oder wechselt der Arbeitnehmer während der Dauer der Sperrung den Arbeitgeber, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Arbeitgeber über die Aufhebung der Sperrung zu informieren.
Alte Freibeträge: Bei der Berücksichtigung von Lohnsteuerfreibeträgen müssen Sie daran denken, dass die für die Kalenderjahre 2010, 2011 oder 2012 bescheinigten Beträge in 2013 ohne weiteren Antrag nur so lange zur Anwendung kommen, wie der Arbeitgeber das Papierverfahren anwendet und noch nicht auf die ELStAM umgestellt hat. Entspricht ein eingetragener Freibetrag nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen, ist der Arbeitnehmer zwar nicht verpflichtet, die Anpassung des Freibetrags auf den dem Arbeitgeber vorliegenden Bescheinigungen zu veranlassen. Ohne Antrag auf Herabsetzung kann es aber zu Nachzahlungen bei der Einkommensteuerveranlagung kommen.
Neue Freibeträge und Ermäßigungen: Sollen Freibeträge auch nach der Umstellung auf die ELStAM durch den Arbeitgeber weiter berücksichtigt werden, müssen Sie diese grundsätzlich für 2013 neu beantragen, falls das noch nicht geschehen ist. Entsprechendes gilt für das Faktorverfahren, die Steuerklasse II bei volljährigen Kindern sowie für antragsgebundene Kinderzähler, sofern nicht bereits für das Kalenderjahr 2012 eine mehrjährige Berücksichtigung des Kindes beantragt worden ist. Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene werden weiterhin in der Regel mehrjährig berücksichtigt.
Arbeitgeberwechsel: Wechselt der Arbeitnehmer dieses Jahr seinen Arbeitgeber, muss er sich weiterhin die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung sowie ggf. weitere vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigungen und Ausdrucke vom bisherigen Arbeitgeber aushändigen lassen und dem neuen Arbeitgeber vorlegen.