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Immer wieder entzündet sich Kritik an der 1 %-Regelung daran, dass auch für Gebrauchtwagen mit deutlich niedrigeren Anschaffungskosten der Bruttolistenneupreis für die Berechnung des geldwerten Vorteils anzusetzen ist. Selbst Neuwagen werden nur höchst selten zum vollen Bruttolistenpreis verkauft. Den Bundesfinanzhof beeindruckt diese Kritik jedoch nicht, denn er hält die 1 %-Regelung für verfassungsgemäß. In einem jetzt veröffentlichten Urteil bezeichnen die Richter die Regelung zwar als grob typisierend, aber weil den Betroffenen jederzeit die Fahrtenbuchmethode als Alternative offenstehe, sei die 1 %-Regelung trotzdem verfassungsrechtlich unbedenklich.