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Eine erteilte Lohnsteueranrufungsauskunft kann das Finanzamt auch widerrufen. Dazu hat der Bundesfinanzhof nun festgestellt, dass der Widerruf einer Auskunft ein feststellender, aber kein vollziehbarer Verwaltungsakt ist. Deshalb ist gegen den Widerruf kein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich. Dem Arbeitgeber bleiben damit nur andere Rechtsmittel, wenn er mit dem Widerruf nicht einverstanden ist.