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Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall berechnet sich nach den jeweiligen Mindestlohnvorschriften. In einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht zahlte der Arbeitgeber zwar für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und für Urlaubszeiten den gültigen Mindestlohn, nicht aber für durch Feiertage oder Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Stunden. Auch die Urlaubsabgeltung berechnete er nur nach der geringeren vertraglichen Vergütung. Vom Gericht ist der Arbeitgeber deshalb zu einer Nachzahlung verurteilt worden.