Jobs & Karriere E-Mail 0231/91 23 33 - 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Instagram Twitter

Lockerung der Dokumentationspflichten beim Mindestlohn

In bestimmten Fällen soll die Pflicht zur Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden gelockert werden - allerdings nur in bestimmten Branchen. Auch bei der Auftraggeberhaftung ist Besserung in Sicht.

Seit Einführung des Mindestlohns stöhnen die Arbeitgeber über die Pflicht zur Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden. Nach Berichten in der Tagespresse ist zumindest eine kleine Erleichterung in Sicht: Wenn das regelmäßige monatliche Entgelt in den letzten 12 Monaten mindestens 2000 Euro brutto betragen hat, soll in den Branchen, die zu einer generellen Erfassung der geleisteten Arbeitsstunden verpflichtet sind, die Pflicht zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit entfallen. Das gilt jedoch nicht für Saisonarbeiter und Minijobber im gewerblichen Bereich, für die die Aufzeichnungspflicht bis zu einem Einkommen von 2958 Euro unverändert bestehen bleibt.

Daneben hat die Arbeitsministerin eine Klarstellung zur Auftraggeberhaftung versprochen, nach der bei der Beauftragung eines anderen Unternehmens in den meisten Fällen keine Haftung des Auftraggebers für den Mindestlohn besteht. Genaue Termine für die Realisierung sind zwar noch nicht bekannt, die Pläne sollen aber bald umgesetzt werden.

 
[mmk]
 
StBV Logo
StBK Logo
Logo - Digitale Kanzlei DATEV
DATEV Logo
suf-dtmd 2024-11-27 wid-59 drtm-bns 2024-11-27