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Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Jahresnetzkarte, so führt dies zum sofortigen Zufluss von Arbeitslohn, wenn dem Arbeitnehmer mit der Karte ein uneingeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Die mit der Netzkarte verbundene Nutzungsmöglichkeit führt dem Grunde nach zu einem geldwerten Vorteil, entschied der Bundesfinanzhof. Eine Besteuerung nach der tatsächlichen Nutzung ist nicht möglich, es ist immer der volle Preis der Netzkarte als geldwerter Vorteil anzusetzen.