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Die Bildung einer Rückstellung für Jubiläumsleistungen setzt nicht voraus, dass sich der Arbeitgeber rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der Leistung verpflichtet hat. In dem entschiedenen Fall wurde eine Rückstellung von der Finanzverwaltung für unzulässig eingestuft, weil in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich erwähnt war, dass es sich um jederzeit widerrufliche Leistungen handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Der Bundesfinanzhof hingegen verlangt im Hinblick auf den Wortlaut des Gesetzes lediglich Schriftform.