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Haben Sie als Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung eine Gruppenunfallversicherung abgeschlossen, so ist die nach einem Unfall des Arbeitnehmers im privaten Bereich von der Versicherung ausgezahlte Invaliditätsentschädigung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, sondern ein nichtsteuerbarer Schadensersatz für den dauerhaften Gesundheitsschaden dieses Arbeitnehmers.
Das Finanzgericht München hat mit dieser Entscheidung der geltenden Verwaltungsauffassung widersprochen. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass Leistungen aus einer Unfallversicherung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind, wenn die Leistung des Arbeitgebers aus der Unfallversicherung wegen eines im privaten Bereich eingetretenen Versicherungsfalls erfolgt und die im Kalenderjahr des Versicherungsfalles geleisteten Beiträge des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn darstellen, weil die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zustand.
Das Finanzgericht hingegen ist der Auffassung, dass Schadensersatz grundsätzlich nicht der Einkommensteuer unterliegt. Daran ändert auch ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen Dienst- und Versicherungsverhältnis nichts. Die Versicherungsleistung dient nicht dem Zweck, Einnahmeausfälle des Arbeitnehmers zu kompensieren, sondern die ihm verbliebenen Körperschäden zu ersetzen. Dies zeigt sich sowohl aufgrund des im Voraus vertraglich vereinbarten festen Betrages als auch daran, dass die Versicherung ohne Rücksicht darauf zu leisten hat, ob der Arbeitnehmer durch den Schadensfall möglicherweise Einnahmeverluste hatte oder anderweitig entschädigt wurde. Das Finanzamt hat Revision gegen diese Entscheidung eingelegt.