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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) bei der Berechnung der Rückstellung für noch ausstehenden Urlaub zu berücksichtigen ist, weil es als Gegenleistung für die Tätigkeit in den einzelnen Abrechnungszeiträumen anzusehen ist. Bei dem 13. Monatsgehalt handelt es sich nicht um eine jährlich vereinbarte Sondervergütung. Der Anspruch auf das 13. Monatsgehalt ergibt sich aus dem jeweiligen Anstellungsvertrag und dem Manteltarifvertrag, ohne dass es einer weiteren Vereinbarung zwischen den Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber bedarf.
Von diesem 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) zu unterscheiden ist die Weihnachtsgratifikation, die jährlich neu vereinbart werden muss, und die von verschiedenen Faktoren, z.B. von der wirtschaftlichen Situation des Arbeitgebers, abhängig ist und die auch nicht bei der Berechnung der Rückstellung berücksichtigt worden ist.