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Überlässt der Arbeitgeber verbilligt eine Dienstwohnung an einen Mitarbeiter, so nimmt das Finanzamt in Höhe des Unterschiedsbetrags zur ortsüblichen Miete einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil an. Der Bundesfinanzhof hat jedoch einschränkend hierzu festgestellt, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern ist, wenn die Miete innerhalb der Mietspanne des Mietspiegels der Gemeinde liegt. Sie können also bei der Festlegung der vom Mitarbeiter zu zahlenden Miete an die unterste Grenze des Mietspiegels gehen, ohne dass das Finanzamt einen geldwerten Vorteil versteuern darf. Daraus ergeben sich interessante Möglichkeiten zur Steuergestaltung.