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Nach dem Betriebsrentengesetz kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Für 2004 besteht demnach ein Anspruch, maximal 2.472 Euro für eine betriebliche Altersversorgung zu verwenden. Da die meisten Unternehmen keine eigenen Versorgungseinrichtungen haben, wird überwiegend in betriebliche Direktversicherungen eingezahlt.
Bis Ende 2004 bestand die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber bis 1.752 Euro eine Pauschalversteuerung mit 20 % vornimmt. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, auf die Pauschalversteuerung zu verzichten und die Riesterförderung in Anspruch zu nehmen. Seit dem dem 1. Januar 2005 sind die Beiträge zu Direktversicherungen bis maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei, wenn die Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis (nicht Lohnsteuerklasse VI) stammen und die Auszahlung der Versicherungsleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans erfolgt.
Wird die Versorgungszusage nach dem 31. Dezember 2004 erteilt, erhöht sich der steuerfreie Betrag um weitere 1.800 Euro. Der Preis für die Steuerfreiheit in der Ansparphase ist die nachgelagerte Besteuerung nach Eintritt des Versorgungsfalls. Wurde die Versorgungszusage bei einer Direktversicherung mit Rentenleistung vor dem 1. Januar 2005 erteilt, besteht ein Wahlrecht zwischen Steuerfreiheit und Lohnsteuerpauschalierung. Von diesem Wahlrecht muss der Arbeitnehmer bis zum 30. Juni 2005 Gebrauch machen.
Bei einer Direktversicherung mit Kapitalleistung, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde, kann weiterhin die Pauschalbesteuerung vorgenommen werden. Bei nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Direktversicherungen mit Kapitalleistung besteht keine steuerliche Förderung mehr.