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Widerruf der Pauschalversteuerung von Geschenken möglich

Geht es nach dem Niedersächsischen Finanzgericht, können Unternehmen die Pauschalversteuerung von Geschenken und Sachzuwendungen jederzeit rückgängig machen, solange die Steuer noch nicht bestandskräftig ist.

Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung hält das Finanzgericht Niedersachsen die Wahl zur Pauschalversteuerung von Geschenken und Sachzuwendungen für widerruflich. Das Unternehmen könne seine Entscheidung bis zur Bestandskraft der Festsetzung der Pauschalsteuer ausüben und die einmal getroffene Entscheidung auch bis zu diesem Zeitpunkt wieder zurücknehmen. Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, weil es zu der Frage noch kein höchstrichterliches Urteil gibt.

 
[mmk]
 
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