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Überblick der Änderungen zum Jahreswechsel

Das neue Jahr bringt höhere Freibeträge und GWG-Grenzwerte, niedrigere Beitragssätze, die Betriebsrenten- und die Investmentsteuerreform sowie viele weitere Änderungen mit sich.

Wegen der Bundestagswahl im vergangenen Herbst haben Bundestag und Bundesrat seit dem Sommer kein Steueränderungsgesetz mehr beraten. Damit ist der aktuelle Jahreswechsel eine absolute Ausnahme, denn oft beschließen die Parlamente die letzten Änderungen im Steuerrecht noch wenige Tage vor Weihnachten. Umso bemerkenswerter ist, dass der Jahreswechsel trotzdem eine große Zahl an Änderungen im Steuer- und Sozialrecht mit sich gebracht hat, weil fast alle Änderungsgesetze aus den letzten zwei Jahren zumindest teilweise erst am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind.

Alle Änderungen, auf die Sie sich im neuen Jahr einstellen müssen, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Zu mehreren Änderungen haben wir zusätzlich ausführliche Schwerpunktbeiträge für Sie, insbesondere die Reform der Investmentbesteuerung und die Betriebsrentenreform.

Freibeträge: Wie im Vorjahr wird das steuerfreie Existenzminimum auch 2018 an die allgemeine Preisentwicklung angepasst. Das bedeutet, dass der Grundfreibetrag von 8.820 Euro um 180 Euro auf nun 9.000 Euro angehoben wird. Diese Anhebung gilt auch für den Höchstbetrag des als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Unterhalts. Der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 4.788 Euro.

Kindergeld: Das Kindergeld steigt 2018 um 2 Euro pro Kind und Monat. Außerdem gilt ab 2018 eine kürzere Frist für rückwirkende Kindergeldanträge. Eltern können jetzt lediglich sechs Monate rückwirkend Kindergeld erhalten. Die Neuregelung soll Missbrauchsfälle verhindern.

Rentenversicherung: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt zum 1. Januar 2018 von 18,7 % auf 18,6 %. Die hohe Nachhaltigkeitsrücklage in der Rentenversicherung macht dies möglich. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht der Beitragssatz von 24,8 % auf 24,7 % zurück. Da der Beitragssatz sinkt, fällt auch der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung auf 83,70 Euro monatlich.

Freiwillige Krankenversicherung: Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung richten sich für Selbständige ab 2018 stärker nach den tatsächlichen Einkünften. Dazu wird ein vorläufiger Beitrag für freiwillig Versicherte auf Basis des letzten Steuerbescheids erhoben. Der endgültige Beitrag bemisst sich rückwirkend, wenn der Steuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt. Das macht auch Beitragserstattungen möglich.

Insolvenzgeldumlage: Wenn der Arbeitgeber insolvent wird, erhalten Arbeitnehmer von der Arbeitsagentur einen Lohnausgleich. Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld sinkt im Jahr 2018 von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent.

Künstlersozialabgabe: Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2018 deutlich von 4,8 % auf 4,2 %. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter wird 2018 fast verdoppelt - von bisher 410 Euro auf 800 Euro. Auch die Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens wird angehoben. Wer von der Sammelpostenregelung Gebrauch macht, kann nun Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bisher 150 Euro sofort voll abschreiben.

Kassen-Nachschau: Ab 2018 darf das Finanzamt bei Unternehmen zu einer unangekündigten Prüfung der Kassenführung im Rahmen der neu eingeführten Kassen-Nachschau erscheinen. Wenn der Prüfer im Rahmen der Nachschau den Eindruck gewinnt, dass es einen Anlass für eine genauere Prüfung gibt, kann er ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung übergehen.

Betriebsrenten: Mit einer Vielzahl von Detailverbesserungen und einem neuen Fördermodell wird die betriebliche Altersversorgung ab 2018 deutlich ausgebaut und in der Handhabung vereinfacht. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an kleinere Unternehmen sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen und umfassen Änderungen im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht.

Mindestlohn: Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Branchenregelungen, die vorübergehend Entgelte unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns ermöglichten, sind zum 31. Dezember 2017 ausgelaufen.

Pflegemindestlohn: Der flächendeckende Pflegemindestlohn steigt 2018 auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht.

Gleitzonenfaktor: Wer regelmäßig zwischen 450 und 850 Euro verdient, liegt in der Gleitzone. Für diese Midijobs gilt 2018 ein Gleitzonenfaktor von 0,7547.

Steuerklasse für Ehegatten: Die Steuerklassen-Kombination "III/-" für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht, hat sich für die Finanzverwaltung als programmtechnisch nicht umsetzbar erwiesen. Frisch verheiratete Eheleute erhalten daher nun immer die Steuerklassen-Kombination "IV/IV". Die Kombination "III/V" gibt es dagegen nur noch auf gemeinsamen Antrag beider Ehegatten. Dagegen ist der Wechsel von der Kombination "III/V" zu "IV/IV" ab 2018 auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich.

Permanenter Jahresausgleich: Durch den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich kann ein kurzfristig hoher Lohn auf einen längeren Zeitraum umgelegt werden, was zu einem geringeren Lohnsteuerabzug führt. Bislang war dies nur aufgrund einer jährlich verlängerten Verwaltungsregelung möglich. Ab 2018 ist der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich im Gesetz verankert. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig, beim Arbeitgeber nur gelegentlich beschäftigt ist, keinen Freibetrag für die Steuerklasse VI hat eintragen lassen und die Beschäftigung maximal 24 zusammenhängende Arbeitstage dauert. Für die Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs ist außerdem die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers und ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt erforderlich.

Digitale LohnSchnittstelle: Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens hat der Gesetzgeber die Einführung einer Schnittstelle zum elektronischen Lohnkonto (Digitale LohnSchnittstelle - DLS) festgeschrieben. Die DLS ist für die ab dem 1. Januar 2018 aufzuzeichnende Daten anzuwenden. Das gilt unabhängig von dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. In begründeten Härtefällen können die Daten auch in einer anderen auswertbaren Form bereitgestellt werden.

Saisonarbeiter: Für Personen, die nach dem Ende ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung in ihr Heimatland zurückkehren, dürfen die Krankenkassen künftig eine obligatorische Anschlussversicherung erst dann durchführen, wenn der Saisonarbeiter innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Beschäftigung in die freiwillige Krankenversicherung wechselt und einen Wohnsitz innerhalb Deutschlands nachweist Gleichzeitig wird eine Kennzeichnung "Saisonarbeitnehmer" eingeführt, die von den Arbeitgebern an die Krankenkassen zu melden ist.

Auskunftsanspruch: Frauen verdienen im Durchschnitt immer noch etwas weniger als Männer. Ab 2018 haben Arbeitnehmer in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 Beschäftigten das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden.

Investmentbesteuerung: Mit dem Jahreswechsel ist die Reform der Investmentbesteuerung in Kraft getreten. Sie vereinfacht radikal die Besteuerung von Investmentfonds für die Anleger und soll bei den Fonds europarechtliche Risiken und Steuergestaltungsmöglichkeiten eliminieren. Während Anleger bisher bis zu 33 verschiedene Besteuerungsgrundlagen berücksichtigen mussten, reichen nun 4 Kennzahlen für die Steuererklärung aus, nämlich die Höhe der Ausschüttung, der Wert des Fondsanteils am Jahresanfang und am Jahresende sowie die Art des Fonds (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstiger Fonds).

Legitimationsprüfung: Bei der Legitimationsprüfung für neue Konten müssen die Banken ab 2018 auch das steuerliche Identifikationsmerkmal (Steueridentnummer) des Kontoinhabers und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten oder Verfügungsberechtigten aufzeichnen. Für Bestandskonten müssen die Daten bis Ende 2019 ergänzt werden. Verweigert der Kunde die Angabe der Steueridentnummer, darf die Bank die Daten elektronisch bei der Finanzverwaltung abfragen und muss melden, wenn die Abfrage ergebnislos bleibt.

Anzeigepflicht I: Steuerzahler müssen jetzt Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften anzeigen, und zwar unabhängig davon, ob sie am Unternehmen formal beteiligt sind. Eine Drittstaat-Gesellschaft liegt vor, wenn die Gesellschaft ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien außerhalb der EU oder der Europäischen Freihandelsassoziation hat. Unerheblich ist, ob und ggf. in welchem Umfang diese Gesellschaften nennenswerte wirtschaftliche Aktivitäten entfalten. Im Falle einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung dieser Anzeigepflicht droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro. Außerdem hemmt die Pflichtverletzung den Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit die Verjährung. Die Anzeigepflicht gilt für erstmals nach dem 31. Dezember 2017 verwirklichte Geschäftsbeziehungen. Bereits bestehende Geschäftsbeziehungen werden anzeigepflichtig, wenn sie über 2017 hinaus weiterbestehen.

Anzeigepflicht II: Die bestehende Anzeigepflicht für den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften wurde vereinheitlicht und gilt nun für mittelbare als auch unmittelbare Beteiligungen gleichermaßen ab einer Beteiligungsquote von 10 %. Dafür ist die Meldung beim Finanzamt nicht mehr zwingend innerhalb der ersten 5 Monate des Folgejahres, sondern erst mit der Abgabe der Steuererklärung vorgeschrieben. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Gesellschaften in der EU.

Mitteilungspflicht der Bank: Banken müssen den Finanzbehörden künftig von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen.

Lizenzschranke: Zahlungen für Lizenzaufwendungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen sind ab 2018 nur noch eingeschränkt abziehbar, wenn die Zahlung beim Empfänger nicht oder mit einem Steuersatz von weniger als 25 % versteuert wird und der Empfänger ein steuerrechtliches Näheverhältnis zum zahlenden Unternehmen hat. Damit sollen Steuergestaltungen multinationaler Konzerne verhindert werden, die bisher durch Lizenzzahlungen an verbundene Unternehmen mit Sitz in einem Niedrigsteuerland die Besteuerung der Gewinne im Inland weitgehend vermeiden.

Abgabefristen: Die Fristen für die Steuererklärungen der Jahre ab 2018 werden um zwei Monate verlängert. Ohne Steuerberater sind die Erklärungen damit zum 31. Juli des Folgejahres fällig. Für die vom Steuerberater erstellten Steuererklärungen bleibt dann sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit, sofern das Finanzamt die Erklärung nicht extra vorab anfordert. Die Steuererklärung für 2017 muss noch nach der alten Frist bis zum 31. Mai 2018 beim Finanzamt eingereicht werden.

Verspätungszuschlag: Verbunden mit den verlängerten Abgabefristen sind neue Regeln für den Verspätungszuschlag für die Steuererklärungen der Jahre ab 2018. Künftig muss das Finanzamt zwingend einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn keine Fristverlängerung beantragt wurde und die Steuererklärung nicht 14 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums oder Besteuerungszeitpunkts beim Finanzamt ist. Für jeden angefangenen Monat der Verspätung sind dann 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro fällig.

Papierbelege: Ab 2018 müssen Steuerzahler ihre Papierbelege für die private Steuererklärung, wie Rechnungen und Spendenquittungen, nicht mehr einreichen. Weil das Finanzamt sie aber im Einzelfall anfordern kann, sollten Sie die Unterlagen aufbewahren, bis der Steuerbescheid unanfechtbar ist.

Grundsicherung: Ab 2018 wird Einkommen aus Riester- oder Betriebsrenten nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angerechnet. Gleiches gilt für die Hilfen zum Lebensunterhalt. Der monatliche Freibetrag liegt dann bei 100 Euro. Ist die private Rente höher, bleiben weitere 30 Prozent bis zum Höchstbetrag von 208 Euro anrechnungsfrei.

 
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