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Ein Unternehmer, der im Rahmen einer Betriebsaufgabe betriebliche Wirtschaftsgüter gegen wiederkehrende Bezüge veräußert, kann - wie bei der Betriebsveräußerung gegen wiederkehrende Bezüge - zwischen der Sofortbesteuerung und der Zuflussbesteuerung des daraus resultierenden Gewinns wählen. Mit dieser Entscheidung macht der Bundesfinanzhof deutlich, dass er die Unterscheidung zwischen Betriebsveräußerung einerseits und Betriebsaufgabe mit Veräußerung von Wirtschaftsgütern andererseits für überholt hält, jedenfalls soweit es die Veräußerung gegen wiederkehrende Bezüge betrifft. Denn ohne dieses Wahlrecht auch bei einer Betriebsaufgabe bestünde die Gefahr, dass der Rentenempfänger bei Versterben vor dem Erreichen seiner statistischen Lebenserwartung im Fall einer Sofortversteuerung einen zu hohen Gewinn versteuern würde, was auch nicht nachträglich korrigiert werden kann.