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Erweiterte Kürzung bei Unterbringung von Kriegsflüchtlingen

Die Finanzbehörden haben Billigkeitsmaßnahmen für wohnungswirtschaftliche Unternehmen zu einer großzügigen Prüfung der Voraussetzungen einer erweiterten Kürzung bei der Unterbringen von Kriegsflüchtlingen erlassen.

Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer setzt u.a. voraus, dass von der Verwaltungsgesellschaft keine gemischt oder gewerblich genutzten Gebäude verwaltet werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben daher mit gleich lautenden Erlassen Billigkeitsmaßnahmen für die Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine bei der Anwendung der erweiterten Kürzung veröffentlicht.

Insbesondere wird für Einnahmen bis zum 31. Dezember 2022 nicht geprüft, ob die entgeltliche Überlassung von möbliertem Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine den Tatbestand der Gewerblichkeit erfüllt. Außerdem gelten die Bewohner im Jahr 2022 als mittelbare Mieter des Grundstücksunternehmens, wenn das Unternehmen Wohnraum an juristische Personen des öffentlichen Rechts vermietet, die den angemieteten Wohnraum an Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine überlassen. Erträge aus sonstigen Unterstützungsleistungen - wie beispielsweise aus der entgeltlichen Bereitstellung von Nahrungsmitteln, Hygieneartikeln oder Kleidung - sind für die erweiterte Kürzung nur dann unschädlich, wenn die Erträge aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern resultieren und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Vermietung des gesamten Grundbesitzes sind.

 
[mmk]
 
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