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Sofern eine Bilanzberichtigung notwendig ist, darf diese grundsätzlich nur vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden. Das Finanzamt verfügt über keine Berechtigung. Ausnahmsweise kann in Einzelfällen die Verpflichtung für das Finanzamt bestehen, eine Bilanzberichtigung vorzunehmen. Eine solche Verpflichtung kann sich entweder aus einem rechtskräftigen Urteil ergeben oder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben hergeleitet werden.
Sofern das Finanzamt fehlerhaft von der Bilanz des Steuerpflichtigen abweicht, kann dieser Fehler nicht in einem späteren Voranmeldungszeitraum korrigiert werden. Eine Korrektur kann nur in demselben Jahr erfolgen. Ob eine Korrektur zulässig ist, entscheidet sich nach den Regelungen der Abgabenordnung. Ob die Korrektur zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen erfolgt, spielt dabei keine Rolle.