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Zwar gibt die Datenschutzgrundverordnung den Bürgern in der EU recht umfassende Auskunftsrechte. Allerdings besteht die Pflicht einer Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person nicht, wenn die Erteilung der Information die betroffene Person oder Dritte in die Lage versetzen könnte, steuerlich bedeutsame Sachverhalte zu verschleiern oder die Aufdeckung steuerlich bedeutsamer Sachverhalte wesentlich erschweren würde. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Auskunftsanspruch über die bei der Informationszentrale für steuerliche Auslandsbeziehungen gespeicherten Daten besteht.