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In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass an der Höhe der ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge verfassungsrechtliche Zweifel bestehen. Bisher haben die Finanzgerichte solche Klagen zurückgewiesen, weil die Säumniszuschläge keinen klar definierten Zinsanteil haben, der einen Vergleich mit Marktzinsen erlauben würde. Die Klägerin berief sich allerdings auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs, in dem dieser ausführt, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel zur Höhe der Nachzahlungszinsen auf Säumniszuschläge übertragbar sind, soweit ihnen nicht die Funktion eines Druckmittels, sondern eine zinsähnliche Funktion zukommt.