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Änderungen im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht 2021

Die größte Reform im steuerlichen Spenden - und Gemeinnützigkeitsrecht bringt fast durchweg Verbesserungen für Steuerzahler und gemeinnützige Organisationen.

Seit 2013 sind der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale unverändert. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 werden nicht nur diese angepasst, sondern auch viele weitere Details im steuerlichen Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht geändert. Dabei handelt es sich nicht nur um die umfangreichste Reform in diesem Bereich seit 2013, die Änderungen sind auch fast durchweg im Sinne der Vereine und gemeinnützigen Organisationen.

Ehrenamt: Die Ehrenamtspauschale steigt ab 2021 von 720 auf 840 Euro. Dabei ist bisher aber nur eine Änderung im Steuerrecht erfolgt. Die Haftungsprivilegierung für ehrenamtliche Vereinsmitglieder gilt aktuell weiterhin nur bei einer Vergütung von nicht mehr als 720 Euro im Jahr. Falls der Gesetzgeber diese Grenze im Lauf des Jahres ebenfalls noch anpasst, spricht nichts dagegen, die höhere Ehrenamtspauschale bereits jetzt zu nutzen.

Übungsleiter: Auch der Übungsleiterfreibetrag wird angehoben, und zwar von 2.400 auf 3.000 Euro.

Nichtanrechnungsgrenze: Die Grenze, bis zu der Aufwandsentschädigungen, die unter die beiden Pauschalen fallen, nicht auf das Arbeitslosengeld und bestimmte weitere Sozialleistungen angerechnet werden, steigt 2021 von 200 Euro auf 250 Euro im Monat.

Spenden: Die Möglichkeit eines vereinfachten Spendennachweises mittels Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank besteht jetzt bis zu einem Betrag von 300 Euro statt bisher 200 Euro. Diese Änderung gilt schon rückwirkend für Spenden in 2020.

Auslandsspenden: Ab 2025 können auch ausländische Spendenempfänger Zuwendungsbestätigungen nach amtlichem Muster ausstellen. Das Bundeszentralamt für Steuern übernimmt dann die Prüfung der Voraussetzungen für den Spendenabzug.

Empfängerregister: Bis 2024 will der Fiskus ein Zuwendungsempfängerregister aufbauen. Dieses Register soll dann öffentlich zugänglich sein und sowohl für Finanzämter als auch Steuerzahler transparent machen, welche Organisationen Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen.

Zweckkatalog: Im Katalog gemeinnütziger Zwecke werden mehrere Punkte ergänzt oder neu aufgenommen. Organisationen werden nun auch dann als gemeinnützig anerkannt, wenn sie sich für den Klimaschutz, die Ortsverschönerung, den Freifunk, die Hilfe für aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität diskriminierte Menschen oder die Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen einsetzen.

Mittelverwendung: Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung innerhalb der zwei auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahre gilt ab 2020 nur noch für gemeinnützige Organisationen mit jährlichen Einnahmen von mehr als 45.000 Euro. Zu der Regelung gibt es bereits offene Fragen, die die Finanzverwaltung noch beantworten muss, beispielsweise ob ein Überschreiten der Grenze auch für Einnahmen aus anderen Jahren die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auslöst, und ob es Einschränkungen bei der Aufteilung von Einnahmen auf mehrere Tochter- oder Schwester-Organisationen gibt.

Mittelweitergabe: Die Regelungen zur Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Organisationen werden vereinheitlicht und vereinfacht. Insbesondere gibt es für eine vollständige Mittelweitergabe keinen Zwang mehr, dass der Satzungszweck der Empfängerorganisation dem eigenen Satzungszweck entspricht. Außerdem muss die Mittelweitergabe nur noch dann ausdrücklich als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung erwähnt werden, wenn dies die ausschließliche Form der Zweckverwirklichung sein soll. Daneben wurde noch eine neue Vertrauensschutzregelung geschaffen, nach der die Steuerbegünstigung der Geberorganisation nicht gefährdet ist, wenn die Empfängerorganisation die Mittel zweckwidrig verwendet, sofern sich der Geber von der Steuerbegünstigung des Empfängers überzeugt hat.

Umsatzfreigrenze: Schon lange gibt es die Forderung nach einer Erhöhung der Freigrenze bei Körperschaft- und Gewerbesteuer für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe steuerbegünstigter Organisationen. Ab 2020 wurde diese von 35.000 auf 45.000 Euro angehoben.

Sportveranstaltungen: Die organisatorischen Leistungen eines gemeinnützigen Sportdachverbands für Sportveranstaltungen seiner Mitgliedsvereine sind ab 2021 steuerlich begünstigt, wenn an den Veranstaltungen überwiegend, also zu mehr als 50 %, Amateure teilnehmen. Bei Sportarten mit Ligabetrieb werden alle Veranstaltungen einer Saison als einheitliche sportliche Veranstaltung behandelt.

 
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