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Auf der Suche nach Mehrergebnissen stellen Betriebsprüfer vielfach eine verdeckte Gewinnausschüttung fest. Um deren nachteiligen Folgen zu entgehen, sind die Gesellschafter bemüht, eine verdeckte Gewinnausschüttung rückgängig zu machen. Daher enthalten zahlreiche Gesellschaftsverträge eine Satzungsklausel, wonach die Gesellschafter verpflichtet sind, empfangene verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungsverpflichtung führt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zu einer Rückgängigmachung der verdeckten Gewinnausschüttung. Es handelt sich um eine Einlageverpflichtung des Gesellschafters, die ohne Auswirkungen auf die Gewinnsituation der Gesellschaft bleibt.
Fordert die Gesellschaft auch Zinsen aus der Rückzahlungsverpflichtung, so können diese nach einer neueren BFH-Entscheidung als Werbungskosten von dem Gesellschafter geltend gemacht werden.