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Die Berichtigung einer Rechnung entfaltet keine Rückwirkung. Der Vorsteuerabzug aus der berichtigten Rechnung kann also erst zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Damit folgt das Finanzgericht Hamburg der überwiegenden Meinung anderer Finanzgerichte und der Ansicht der Finanzverwaltung, auch wenn die Frage weiterhin nicht abschließend geklärt ist. Beim Bundesfinanzhof ist zum gleichen Thema bereits die Revision eines anderen Verfahrens anhängig.