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Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass der Vorsteuerabzug für eine Lieferung oder Leistung ausgeschlossen ist, wenn die Leistung von Anfang an für eine nichtwirtschaftliche Verwendung vorgesehen ist, hatte Anfang des Jahres auch die Finanzverwaltung diese Auffassung übernommen. In der Verwaltungsanweisung war ursprünglich eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2012 vorgesehen, bis zu der sich Unternehmer für Eingangsleistungen noch auf die alte Verwaltungsauffassung berufen können. Das Bundesfinanzministerium hat diese Übergangsfrist jetzt bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Wer bis dahin eine Leistung bezieht, kann also den Vorsteuerabzug geltend machen, muss dann aber über den gesamten Zeitraum der Nutzung die zutreffende Belastung eines Endverbrauchs über die Wertabgabenbesteuerung sicherstellen.