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Bei Hotel-Übernachtungen unterliegen nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen gehören nicht dazu und sind daher mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern. Das gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn der Hotelier eine "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet.