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Der Vorsteuerabzug aus Gegenständen und Vorleistungen ist anteilig ausgeschlossen, wenn sie teilweise für Umsätze verwendet werden, die den Vorsteuerabzug ausschließen, also beispielsweise steuerfreie Umsätze. Für Vorleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz stehen, hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass es bei der Aufteilung der Vorsteuer auf das Verhältnis der Umsätze im Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) ankommt. Damit darf die klagende Firma nachträglich den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen, nachdem die ursprünglich erwarteten steuerfreien Umsätze ausblieben, derentwegen die Vorsteuer bis dahin nur teilweise geltend gemacht wurde. Das Finanzamt wollte nämlich den Vorsteuerabzug mit der Begründung verweigern, dass es auf die Verwendungsabsicht beim Leistungsbezug ankommt.