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Ein Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung nicht geltend machen, wenn er von Anfang an das Bestehen der Forderung ganz oder teilweise bestreitet und damit zum Ausdruck bringt, dass er die Forderung nicht bezahlen wird. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof dem Kläger den Vorsteuerabzug aus einer korrigierten Rechnung zugesprochen, nachdem der Unternehmer die ursprüngliche Rechnung bestritten und daraus auch keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hatte.