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Der Verzicht auf die Umsatzsteuerfreiheit und damit der Vorsteuerabzug kann auch für einzelne Flächen einer vermieteten Immobilie wirksam sein, wenn diese Teilflächen eindeutig bestimmbar sind. Es ist also nicht zwingend ein abgrenzbarer Funktionsbereich (z.B. Büro versus Wohnung) notwendig. Laut dem Bundesfinanzhof genügt für eine solche Teiloption ein hinreichend objektiv nachprüfbarer Aufteilungsmaßstab. Das ist insbesondere bei einer Aufteilung nach den Räumen der Fall. Die Gemeinflächen (Flure, Küche, Sanitärräume) sind dann nach den Verhältnissen der steuerfreien zur steuerpflichtigen Vermietung zuzuordnen.