Jobs & Karriere E-Mail 0231/91 23 33 - 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Instagram Twitter

Buchnachweis für Ausfuhrlieferungen

Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Buchnachweis bei Ausfuhrlieferungen befasst und dabei die Verbuchung auf einem separaten Konto als Möglichkeit anerkannt.

Verbucht ein Unternehmer Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung, kann dies ausreichen, um den Buchnachweis dem Grunde nach zu führen. Für den Bundesfinanzhof kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch führt oder die Buchführung im Allgemeinen als ordnungsgemäß anzusehen ist. Ratsam ist ein solches Vorgehen trotzdem nicht.

 
[mmk]
 
StBV Logo
StBK Logo
Logo - Digitale Kanzlei DATEV
DATEV Logo
suf-dtmd 2024-11-23 wid-63 drtm-bns 2024-11-23