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Verbucht ein Unternehmer Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung, kann dies ausreichen, um den Buchnachweis dem Grunde nach zu führen. Für den Bundesfinanzhof kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch führt oder die Buchführung im Allgemeinen als ordnungsgemäß anzusehen ist. Ratsam ist ein solches Vorgehen trotzdem nicht.